Geht einfacher auch......
Der medienrechtliche Berichtigungsanspruch beruht auf einer richterrechtlichen Rechtsfortbildung und wird mit der analogen Anwendung der § 823 Abs. 1 (Schadenersatzpflicht), § 1004 Abs. 1 Satz 2 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) i.V.m. § 249 Abs. 1 (Art und Umfang des Schadensersatzes) BGB begründet. Je nach Sachverhalt können auch die § 824 (Kreditgefährdung) und § 826 (Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) BGB einschlägig sein. Der Anspruchsteller muss im Zweifel vor Gericht beweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist und dass durch die Behauptung eine fortdauernde Beeinträchtigung besteht, die durch die verlangte Berichtigung beseitigt werden kann.
Die Rechtsverletzung durch eine unwahre Tatsachenbehauptung kann über Jahre hinweg andauern und erledigt sich in der Regel nicht. Durch eine Gegendarstellung oder eine Unterlassungsverpflichtung wird die Rechtsverletzung nicht beseitigt; der Berichtigungsanspruch kann daher, ebenso wie auch Schadensersatzansprüche, auch neben den anderen Ansprüchen geltend gemacht werden.
Zitat BGB , STGB
Und was genau ist an den im Bericht gezeigten Dingen unwahr?
Hat der NDR die Haare ins Bett gelegt und die Decke befleckt? Oder haben die 4 Leute vom NDR die Liegen belegt?