Hallo,
z.B. beurteilen viele Gerichte das so:
Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,18 € besteht demgegenüber nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Insoweit handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden, da der Prozessbevollmächtigte vom Kläger bereits vor Verzugseintritt eingeschaltet wurde. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Klägervertreter geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Höhe nach gerechtfertigt sind.
Insoweit war die Klage dementsprechend abzuweisen.
Quelle:
VG MoLo2