Zitat der Verbraucherzentrale (Auszug):
§ 270a BGB untersagt also die „Vereinbarungen“ über die Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. Dies gilt im Übrigen auch nur für weit verbreitete Karten, zum Beispiel von Mastercard und Visa. Für weniger gängige Kredtitkarten, darunter American Express oder Diners Club, dürfen auch weiterhin Gebühren verlangt werden. Hintergrund für dieses „Zwei-Klassen-System“ sind unterschiedliche Regelungen für die Kartenanbieter beim so genannten Interbanken-Entgelt.
Gemäß Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB ist § 270a BGB nur auf solche Verträge anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind.
Maßgeblich ist also der Vertragsschluss. Wenn der Vertrag vor dem 13. Januar 2018 geschlossen wurde, ist das Entgelt zulässig – auch dann, wenn die Zahlung erst nach dem 13. Januar 2018 erfolgt.
Ah. Sehr interessant!
Danke für den Auszug!
Bei uns ist auch eine Reise davon betroffen... Die Kurzreise im Mai... aber da hielten sich die Gebühren im überschaubaren Rahmen...