AIDAmar: Kanaren & Madeira mit La Palma | 7 Nächte | 27.12.2020 bis 03.01.2021 (Sonntag, 27. Dezember 2020, 00:00 - Sonntag, 3. Januar 2021, 00:00)

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Termin

AIDAmar: Kanaren & Madeira mit La Palma | 7 Nächte | 27.12.2020 bis 03.01.2021

Sonntag, 27. Dezember 2020, 00:00-Sonntag, 3. Januar 2021, 00:00

Teilnehmer

10 Teilnehmer, 0 Unentschlossen und 2 Absagen

Anmeldeschluss: 3. Januar 2021, 00:00
  • Schwer vortstellbar in dieser sich zusptzenden Situation...:meinung:

    Mein Bundesland Sachsen ist am Montag im Lockdown. Gebucht habe ich eine Kreuzfahrt ab/ an Berlin in zwei Wochen. Jetzt die Frage: Darf ich an den Flughafen reisen, gilt das quasi als Transit? Oder werde ich gezwungen umzubuchen bis mein Bundesland den Lockdown beendet hat?

  • Mein Bundesland Sachsen ist am Montag im Lockdown. Gebucht habe ich eine Kreuzfahrt ab/ an Berlin in zwei Wochen. Jetzt die Frage: Darf ich an den Flughafen reisen, gilt das quasi als Transit? Oder werde ich gezwungen umzubuchen bis mein Bundesland den Lockdown beendet hat?

    vielleicht solltest Du erstmal klären was für dich Transit heisst.


    Es hiess :

    .... aus einem nicht Risiko Gebiet "durch " eine Risiko Gebiet gilt als Transit

  • vielleicht solltest Du erstmal klären was für dich Transit heisst.


    Es hiess :

    .... aus einem nicht Risiko Gebiet "durch " eine Risiko Gebiet gilt als Transit

    Das mit dem Transit hab ich so gar nicht gemeint. Eigentlich will ich nur wissen ob ich mit einem neg. Coronatest mein Bundesland im Lockdown verlassen darf?

  • Mein Bundesland Sachsen ist am Montag im Lockdown. Gebucht habe ich eine Kreuzfahrt ab/ an Berlin in zwei Wochen. Jetzt die Frage: Darf ich an den Flughafen reisen, gilt das quasi als Transit? Oder werde ich gezwungen umzubuchen bis mein Bundesland den Lockdown beendet hat?

    Es ist erlaubt. Wer soll dich an der Grenze zu Brandenburg kontrollieren? Keiner.

  • Aufgrund von Reiserückkehrern aus Risikogebieten. Ebenfalls nicht relevant für die Kanaren.

    Gut, dann müssen wir noch herausfinden, was Ausgangsbeschränkungen bei einem harten Lockdown für Konsequenzen haben oder hätten. Die Meinungen sind hierzu unterschiedlich.

  • Ich bin ja auch reisesüchtig und von dem bayerischen Lockdown betroffen, weil wir am 26. auf die Perla möchten; aber was manche versuchen in die Texte hinein zu interpretieren ist teilweise schon abenteuerlich.

    Ich kenne jetzt den sächsischen Text der Verordnung nicht, aber ich gehe davon aus, dass er ähnlich dem bayerischen ist.


    Das Verlassen der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen zulässig. Triftige Gründe sind insbesondere:

    Einkaufen, Arzt, Arbeiten usw. usw.


    Jetzt versuchen einige zu argumentieren, dass Urlaub nicht explizit verboten ist und damit automatisch erlaubt.


    Da wird aber die Verordnung falsch herum gelesen.


    Grundsatz: Wohnung darf nicht verlassen werden.

    Ausnahme: triftiger Grund

    Die Beispiele sind nur zur Erläuterung, was der Verordnungsgeber als triftigen Grund ansieht. Damit kann man sicher sein, dass zB auch die Polizei und die Gerichte das anerkennen.


    Wer nun auf Urlaubsreise geht und kontrolliert wird, muss nachweisen, dass dies ein triftiger Grund ist, weil er ja eigentlich die Wohnung gar nicht verlassen darf. Und ob das so ist werden im Fall der Fälle wohl Gerichte entscheiden. Der Polizist vor Ort wird das aller Voraussicht nach nicht akzeptieren und entsprechende Konsequenzen verhängen.

    5/2006 Transatlantik - Voyager of the Seas
    8/2017 WMM - MSC Preziosa
    11/2018 WMM - Aida Prima
    12/2018 Kanaren & Madeira - Aida Nova

    10/2019 Transreise Mallorca-Gran Canaria - Aida Stella

    05/2021 Panoramafahrt ab Kiel - MS 1

    08/2021 Schwedische Küste 1 - MS 6

    10/2021 Transreise Mallorca-Gran Canaria - Aida Perla

    12/2021 Dubai mit Oman - MS 6

    08/2022 Hamburg bis New York - MS 1



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  • Ich bin ja auch reisesüchtig und von dem bayerischen Lockdown betroffen, weil wir am 26. auf die Perla möchten; aber was manche versuchen in die Texte hinein zu interpretieren ist teilweise schon abenteuerlich.

    Ich kenne jetzt den sächsischen Text der Verordnung nicht, aber ich gehe davon aus, dass er ähnlich dem bayerischen ist.

    Hallo pepto2601,


    danke für Deine Antwort!


    Wir möchten ja auch nicht auf biegen und brechen in den Urlaub, gewissermaßen sitzen wir ja im selben Boot.

    Ich frage mich nur wie AIDA und TC mit dem Lockdown einzelner Bundesländer umgeht. Eine kostenfreie Umbuchung ist wohl möglich, aber muss die proaktiv vom Kunden verlangt werden? Auf keinen Fall möchte ich für meinen Versuch in den Urlaub zu gelangen noch Strafe zahlen :cry2:


    VG

    sunshime

  • Vielen Dank für diese Zusammenfassung, die ich in der Gänze teile. Es werden aber sicherlich wieder einige dagegen argumentieren....wenn ich betroffen wäre, würde ich zur Sicherheit die Corona Hotline in meinem Bundesland anrufen oder mir das sogar schriftlich geben lassen. Dann wäre das amtlich bestätigt.:meinung:

  • In der bayrischen Verordnung ist der Besuch von Dienstleistungsbetrieben ein triftiger Grund. Ein Flughafen ist ein Dienstleistungsbetrieb. Damit sollte das Thema geklärt sein.

  • Ich habe gerade mit der Corona-Hotline von Sachsen telefoniert. Reisen ist nicht gestattet, kein trifftiger Grund. Auch nicht mit neg. C-Test.

    Die sächsische Verordnung ist noch nicht einmal veröffentlicht. Woher soll die Hotline die rechtliche Grundlage dann kennen? :lechz:

  • In der bayrischen Verordnung ist der Besuch von Dienstleistungsbetrieben ein triftiger Grund. Ein Flughafen ist ein Dienstleistungsbetrieb. Damit sollte das Thema geklärt sein.

    Deine Beratungs- und Erklärungsresistenz ist wirklich phänomenal.


    Einmal versuche ich es noch, auch wenn ich davon ausgehe, dass es nichts bringt.


    Ein Flughafen ist kein Dienstleistungsbetrieb i.S.d § 12 der 10. BayIfSMV. Hiervon betroffen sind persönliche Dienstleistungen. Also alles war eine natürliche Person als persönliche Dienstleistungen einem anderen gegenüber erbringt. Da dir also der Flughafen keine persönliche Dienstleistung erbringen kann, fällt er nicht unter § 12 und damit ist der Besuch des Flughafens nicht gestattet. Lediglich die Einkaufsmöglichkeiten im Flughafen sind besuchbar. Das fällt dann unter § 12 Abs. 1

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