Danke. Aber alles gut. Sowas gibt‘s halt manchmal.
AIDAblu: Bella Italia ab Civitavecchia | 7 Nächte | 24.10.2020 bis 31.10.2020 (Samstag, 24. Oktober 2020, 00:00 - Samstag, 31. Oktober 2020, 00:00)
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Termin
AIDAblu: Bella Italia ab Civitavecchia | 7 Nächte | 24.10.2020 bis 31.10.2020
Samstag, 24. Oktober 2020, 00:00 – Samstag, 31. Oktober 2020, 00:00
Teilnehmer
8 Teilnehmer, 0 Unentschlossen und 1 Absage
Anmeldeschluss: 31. Oktober 2020 um 00:00-
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wir haben bei Helios einen Aufkleber auf die Datenschutzvereinbarung bekommen als Nachweis.
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An alle Kreuzfahrer,
Wir starten morgen ab Civitaveccia und wenn nichts dazwischen kommt werden wir unser Reise auch dort wieder beenden. Nun Zählt die Region zu den Risikogebieten in Italien. Laut Hessischer Staatskanzlei vom 19.10.2020 ist nur noch möglich nach einer fünftägigen Qurantäne sich frei Testen zulassen.
https://www.hessen.de/presse/pressem…eln-vorgestellt.
AIDA bietet zwar kostenlose Tests am Ende der Reise an was aber für uns wertlos ist. Hat jemand von euch andere Infos zu diesem Thema..
Gruß Reisekönig
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An alle Kreuzfahrer,
Wir starten morgen ab Civitaveccia und wenn nichts dazwischen kommt werden wir unser Reise auch dort wieder beenden. Nun Zählt die Region zu den Risikogebieten in Italien. Laut Hessischer Staatskanzlei vom 19.10.2020 ist nur noch möglich nach einer fünftägigen Qurantäne sich frei Testen zulassen.
https://www.hessen.de/presse/pressem…eln-vorgestellt.
AIDA bietet zwar kostenlose Tests am Ende der Reise an was aber für uns wertlos ist. Hat jemand von euch andere Infos zu diesem Thema..
Gruß Reisekönig
Ja, das gilt erst ab 8.11. und betrifft Euch damit noch nicht. Allerdings gibt es auch einzelne Landkreise/Städte, die das schon vorher einführen (die Stadt Offenbach z.B. ab 19.10.) - dann habt Ihr Pech ...
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Konsolidierte Lesefassung (Stand: 19. September 2020)1 Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§1 Quarantäne
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für den Ort ihrer eigenen Häuslichkeit oder der anderen geeigneten Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen für eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jewei- ligen Kriterien des Robert Koch-Instituts das nach Satz 1 zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesminis- terium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
1 In der Fassung der am 19. September 2020 in Kraft tretenden Änderungen des Art. 1 der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 15. September 2020 (GVBl. S. 582).
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Konsolidierte Lesefassung (Stand: 19. September 2020)1 Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), verordnet die Landesregierung:
§1 Quarantäne
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für den Ort ihrer eigenen Häuslichkeit oder der anderen geeigneten Unterkunft zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen für eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der jewei- ligen Kriterien des Robert Koch-Instituts das nach Satz 1 zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu kontaktieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Abs. 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesminis- terium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
1 In der Fassung der am 19. September 2020 in Kraft tretenden Änderungen des Art. 1 der Achtzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 15. September 2020 (GVBl. S. 582).
Und was ist das jetzt genau, was Du uns da zu lesen gibst?
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korrekt,
Quell Angabe fehlt und Kopierter Text
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Habe angefragt bei AIDA. Überlegen sich bis Mitte nächster Woche, ob ab dem 8.11. der befreiende Test nach 5 Tagen zuhause von AIDA bezahlt werden wird.
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Und was ist das jetzt genau, was Du uns da zu lesen gibst?
Hessische Staatskanzlei gilt ab 19.10.20 und sagt das wenn man nach Hessen einreist eine fünftägige Quarantäne besteht und danach erst der frei Tests gemacht werden kann
https://www.hessen.de/sites/default/files/media/nr_54.pdf
Artikel 2 Paragraph 1
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Habe angefragt bei AIDA. Überlegen sich bis Mitte nächster Woche, ob ab dem 8.11. der befreiende Test nach 5 Tagen zuhause von AIDA bezahlt werden wird.
Ich habe heute nachgefragt und keine Auskunft darüber erhalten. Aber wenn das dann möglich wäre sich wieder in der Helios Klinik dich Testen lassen wäre Prima. Danke Berbi 123
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Hessische Staatskanzlei gilt ab 19.10.20 und sagt das wenn man nach Hessen einreist eine fünftägige Quarantäne besteht und danach erst der frei Tests gemacht werden kann
Nein, das stimmt so leider nicht. Was Du ursprünglich eingestellt hast, ist der Gesetzestext der ab 19.09.2020 gilt. Da geht es um die Quarantäneanforderung 14 Tage, Definition des Risikogebiets etc, aber da steht nichts, dass man erst am 5.Tag zum Test kann.Das kommt erst in der neuen Fassung zum Tragen, Art 2 §3. Was aber wichtig ist, ist AB WANN dieser Artikel in Kraft tritt.
Ich habe das versucht nachzuvollziehen, aber durch die vielen Änderungen (es ist schon die zwanzigste Fassung!) ist das so unübersichtlich geworden, dass ich keine 100% verbindliche Aussage über das Inkrafttreten der neuen Fristen geben kann. Für mich liest sich das so, dass Artikel 2 erst ab 8.11. in Kraft tritt, aber ohne Gewähr. Vielleicht liest ein Rechtsanwalt mit und er kann es mit Bestimmtheit sagen.....
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Nein, das stimmt so leider nicht. Was Du ursprünglich eingestellt hast, ist der Gesetzestext der ab 19.09.2020 gilt. Da geht es um die Quarantäneanforderung 14 Tage, Definition des Risikogebiets etc, aber da steht nichts, dass man erst am 5.Tag zum Test kann.Das kommt erst in der neuen Fassung zum Tragen, Art 2 §3. Was aber wichtig ist, ist AB WANN dieser Artikel in Kraft tritt.
Ich habe das versucht nachzuvollziehen, aber durch die vielen Änderungen (es ist schon die zwanzigste Fassung!) ist das so unübersichtlich geworden, dass ich keine 100% verbindliche Aussage über das Inkrafttreten der neuen Fristen geben kann. Für mich liest sich das so, dass Artikel 2 erst ab 8.11. in Kraft tritt, aber ohne Gewähr. Vielleicht liest ein Rechtsanwalt mit und er kann es mit Bestimmtheit sagen.....
Ich lasse mich gerne belehren aber für mich liest das sich anders.
https://www.hessen.de/presse/pressem…eln-vorgestellt
Letzter Absatz.
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Nein, das stimmt so leider nicht. Was Du ursprünglich eingestellt hast, ist der Gesetzestext der ab 19.09.2020 gilt. Da geht es um die Quarantäneanforderung 14 Tage, Definition des Risikogebiets etc, aber da steht nichts, dass man erst am 5.Tag zum Test kann.Das kommt erst in der neuen Fassung zum Tragen, Art 2 §3. Was aber wichtig ist, ist AB WANN dieser Artikel in Kraft tritt.
Ich habe das versucht nachzuvollziehen, aber durch die vielen Änderungen (es ist schon die zwanzigste Fassung!) ist das so unübersichtlich geworden, dass ich keine 100% verbindliche Aussage über das Inkrafttreten der neuen Fristen geben kann. Für mich liest sich das so, dass Artikel 2 erst ab 8.11. in Kraft tritt, aber ohne Gewähr. Vielleicht liest ein Rechtsanwalt mit und er kann es mit Bestimmtheit sagen.....
Na, dann gucken wir doch mal in die Corona-FAQ auf hessen.de:
Und schon ist alles klar, oder?
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Ja, jetzt ist es klar. Ich wusste nicht wo ich die FAQs finde. Bin aus , bei uns laufen die Uhren anders.
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18:00 Uhr ist vorbei. Jetzt können wir Koffer packen.
Irgendwie kann ich es noch nicht so richtig realisieren. Man muss sich ja in diesen Zeiten schon dafür entschuldigen, dass man überhaupt Urlaub macht.
Ich glaube, die richtige Freude kommt erst, wenn wir das Schiff beteten.
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Babs einen schönen Urlaub
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Euch einen schönen Urlaub. Wir lösen euch dann hoffentlich nächste Woche ab.
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Euch allen einen schönen Urlaub
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AN Harald, vielen Dank für die Infos, generell über aida, covid-199 usw.!
morgen in einer Woche gehen wir, hoffentlich, an Bord und freuen uns schon sehr!
Es war sehr hilfreich, die einzelnen Bericht zu lesen, obwohl wir auch schon das 8 x mit aida fahren, allerdings nicht unter diesen Bedingungen
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Die Koffer sind gepackt und in einer Stunde gehts zum Flughafen. Ich hoffe man sieht sich auf dem Schiff. Auf AIDAsehen und allen eine schöne Reise und bleibt. Gesund
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