Tagesreisepreisminderung bei Vorverlegung des Rückfluges um ca. 16 Stunden von ursprünglich 16.00 Uhr auf 00.55 Uhr
AG DÜSSELDORF vom 2.07.2012 - 42 C 4994/12
Die Vorverlegung des Rückfluges von ursprünglich 16.00 Uhr auf 00.55 Uhr rechtfertigt eine 75%-ige Tagesreisepreisminderung.
(Aus den Gründen: ...Flugzeitabweichungen von mehr als drei Stunden sind nicht mehr durch den Änderungsvorbehalt der Beklagten gedeckt. Bei Einhaltung der planmässigen Rückflugzeit hätte dem Kläger noch der gesamte 06.11.2011 zur vollen Erholung zur Verfügung gestanden. Auch hätte er mit seiner Familie noch den halben Vormittag zur freien Verfügung gehabt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kl. und seiner Familie letztlich die Nachtruhe genommen wurde und die Ankunft in K. statt in P. erfolgte, erscheint eine Minderung des Reisepreises um 75% des Tagesreisepreises als angemessen. Eine höhere Entschädigung kann der Kl. nicht verlangen. Eine Entschädigung nach der sog. FluggastVO 261/2004/EG kann von der Bekl. nicht verlangt werden, da sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen ist...).
Flugzeitabweichungen von mehr als 3 Stunden könnten demzufolge also geltend gemacht werden.