Wir missverstehen uns, ich meine es ist zunächst begrifflich also definitionsgemäß eine Körper- bzw. Gesundheitsschädigung im Sinne eines pathologischen Zustands, wenn ich eine übelkeit habe, wenn ich Kopfschmerzen habe etc.
Damit sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, dass man nicht erst dann eine strafrechtlich relevante Schädigung erleidet, wenn einem das Bein gebrochen, der Arm abgehackt wird etc.
Wichtig wäre es dann falls man im Strafrecht ist nur, ob diese eben vorsätzlich (fahrlässig) rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.
Die von Dir besagten Urteile sagen "nein", ob dies auch in unserem Fall gilt,
keine Ahnung. Jeder Sachverhalt ist anders zu bewerten. Ich sage ja selbst nicht, dass hier strafrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen, siehe mein Beitrag.
Aber wie gesagt, soweit wollen wir gar nicht denken.
Grüsse Onur